Neue Feinstaubgrenzwerte für Betriebe

Was heißt das für die Praxis?

Für die Umsetzung der neuen Regel wird eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2018 gewährt – innerhalb dieses Zeitraums müssen alle Arbeitsstätten, Anlagen und Betriebsmittel technisch dem neuen Grenzwert angepasst werden.

Wie Sie diese erreichen können lesen sie hier: Neue Staubgrenzwerte

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